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   OVG Schleswig-Holstein, 21.02.2019 - 3 LB 7/16   

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OVG Schleswig-Holstein, 21.02.2019 - 3 LB 7/16 (https://dejure.org/2019,25561)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.02.2019 - 3 LB 7/16 (https://dejure.org/2019,25561)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. Februar 2019 - 3 LB 7/16 (https://dejure.org/2019,25561)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    Ablauf der Bestallung zum Seelotsen mit Erreichen der Altersgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der freien Berufe; Berufung

  • rechtsportal.de

    Bestallung zum Seelotsen über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus; Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters i.R.d. Festsetzung der Höchstaltersgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Altersgrenze für Seelotsen als subjektive Zulassungsvoraussetzung - Rechtfertigungsmöglichkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.02.2019 - 3 LB 7/16
    Eine Regelung ist nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu verwirklichen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.01.2010 - C-341/08 -Rn. 53, juris; v. 21.07.2011 - C-159/10 u.a. - Rn. 85, juris ; BVerwG, Urt. v. 26.01.2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1 Rn. 35).

    Die von der Beklagten vorgetragenen Aspekte, der Erfahrungsaustausch zwischen den älteren und jüngeren Lotsen und das Zusammenwirken verschiedener Generationen sei von großer Bedeutung, um die Qualität der Dienstleistung zu sichern, sind ebenfalls anerkannte sozialpolitische Ziele bestätigt (vgl. EuGH, Urt. v. 18.11.2010 - C-250/09 u.a. -, Rn. 46, juris; Urt. v. 21.07.2011 - C 159/10 u.a. - Rn. 49, juris).

    Die Altersgrenze stellt auch keine übermäßige Beeinträchtigung der berechtigten Erwartungen der Arbeitnehmer dar, wenn ihnen eine Rente in nicht unangemessener Höhe zukommt (vgl. EuGH, Urt. v. 21.07.2011, a.a.O., Rn. 66, juris).

    Weder müssen diese Ziele im Gesetz normiert sein (vgl. EuGH, Urt. v. 18.11.2010 - C -250/09 u.a. - Rn. 40, juris), noch müssen diese von Anfang an verfolgt worden sein (vgl. EuGH, Urt. v. 21.07.2011 - C-159/10 u.a. - Rn. 37-46, juris).

    Die Beklagte verfügt insoweit bei der Festlegung der Maßnahmen zur Erreichung ihrer selbst gesteckten Ziele über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH, Urt. v. 21.07.2011 - C-159/10 u.a. - Rn. 61, juris).

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.02.2019 - 3 LB 7/16
    Nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal muss eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2011 - C-447/09 - Rn. 66 m.w.N., juris).

    Auch wenn § 8 Abs. 1 AGG bzw. Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, die es ermöglichen vom Diskriminierungsverbot abzuweichen, eng auszulegen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2011 - C-447/09 - Rn. 72 m.w.N., juris), ist die Altersgrenze von 65 gerechtfertigt.

    Sie entspricht derjenigen, die für Piloten als angemessen angesehen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2011 - C-447/09 - Rn. 75, juris; BVerfG, Beschl. v. 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06 -, juris).

    Mit dem Erlass dieses Sicherheitsvorbehalts wollte der Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet von Beschäftigung und Beruf dem Entstehen eines Spannungsfeldes zwischen dem Grundsatz der Gleichbehandlung zum einen und der notwendigen Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, der Verhütung von Rechtsverstößen sowie dem Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten, die für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich sind, zum anderen vorbeugen und vermittelnd eingreifen (EuGH, Urt. v. 13.09.2011 - C-447/09 - Rn. 55 juris; BVerwG, Urt. v. 01.02.2012 - 8 C 24.11 -, juris Rn. 23).

    Legitim in diesem Sinne sind nur sozialpolitische Ziele (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2011 - C-447/09 - Rn. 81, juris ; so auch BVerwG, Urt. v. 01.02.2012 - 8 C 24.11 -, juris Rn. 16).

  • BVerwG, 01.02.2012 - 8 C 24.11

    Altersdiskriminierung; berufliche Anforderungen; Beruf; Berufsausübung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.02.2019 - 3 LB 7/16
    § 8 Abs. 1 AGG setzt Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG in deutsches Recht um (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.02.2012 - 8 C 24.11 -, juris Rn. 19).

    Mit dem Erlass dieses Sicherheitsvorbehalts wollte der Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet von Beschäftigung und Beruf dem Entstehen eines Spannungsfeldes zwischen dem Grundsatz der Gleichbehandlung zum einen und der notwendigen Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, der Verhütung von Rechtsverstößen sowie dem Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten, die für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich sind, zum anderen vorbeugen und vermittelnd eingreifen (EuGH, Urt. v. 13.09.2011 - C-447/09 - Rn. 55 juris; BVerwG, Urt. v. 01.02.2012 - 8 C 24.11 -, juris Rn. 23).

    Der Bundesgesetzgeber hat auf den Sicherheitsvorbehalt aber nicht bewusst verzichtet; denn hierfür fehlt es an Anhaltspunkten im Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.02.2012 - 8 C 24.11 -, juris Rn. 24, 25; Urt. v. 21.01.2015 - 10 CN 1.14 -, juris Rn. 18, 19).

    Legitim in diesem Sinne sind nur sozialpolitische Ziele (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2011 - C-447/09 - Rn. 81, juris ; so auch BVerwG, Urt. v. 01.02.2012 - 8 C 24.11 -, juris Rn. 16).

  • BVerwG, 21.01.2015 - 10 CN 1.14

    Diskriminierung wegen des Alters; Höchstaltersgrenze; Sachverständiger;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.02.2019 - 3 LB 7/16
    Die Anerkennung als Seelotse bestünde fort, bis bei der nächsten Überprüfung etwaige Mängel offenbar würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2015 - 10 CN 1.14 -, juris Rn. 21).

    a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient und im Lichte dieser unionsrechtlichen Regelung auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2015 - 10 CN 1.14 -, juris Rn. 15), ist auf Seelotsen anwendbar.

    Der Bundesgesetzgeber hat auf den Sicherheitsvorbehalt aber nicht bewusst verzichtet; denn hierfür fehlt es an Anhaltspunkten im Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.02.2012 - 8 C 24.11 -, juris Rn. 24, 25; Urt. v. 21.01.2015 - 10 CN 1.14 -, juris Rn. 18, 19).

    Der allgemeine Kontext der Regelung sowie das Vorbringen der Beklagten und der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren ermöglichen aber die Feststellung des mit der Maßnahme verfolgten Ziels; darauf kann bei Anwendung der Richtlinie zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2015, a.a.O., juris Rn. 19 m.w.N. zur Rspr. des EuGH).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.02.2019 - 3 LB 7/16
    Mithilfe der Altersgrenze wird somit die Einstellung jüngerer Menschen gefördert, was ein legitimes Ziel der Sozial- und Beschäftigungspolitik ist (vgl. EuGH, Urt. v. 18.11.2010 - C-250/09 u.a. - Rn. 45 f., juris).

    Die von der Beklagten vorgetragenen Aspekte, der Erfahrungsaustausch zwischen den älteren und jüngeren Lotsen und das Zusammenwirken verschiedener Generationen sei von großer Bedeutung, um die Qualität der Dienstleistung zu sichern, sind ebenfalls anerkannte sozialpolitische Ziele bestätigt (vgl. EuGH, Urt. v. 18.11.2010 - C-250/09 u.a. -, Rn. 46, juris; Urt. v. 21.07.2011 - C 159/10 u.a. - Rn. 49, juris).

    Weder müssen diese Ziele im Gesetz normiert sein (vgl. EuGH, Urt. v. 18.11.2010 - C -250/09 u.a. - Rn. 40, juris), noch müssen diese von Anfang an verfolgt worden sein (vgl. EuGH, Urt. v. 21.07.2011 - C-159/10 u.a. - Rn. 37-46, juris).

  • BVerfG, 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06

    Keine Verletzung von Art 80 Abs 1 GG durch Übernahme der Altersgrenze von 65

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.02.2019 - 3 LB 7/16
    Denn es gilt die allgemeine Lebenserfahrung, dass mit fortschreitendem Lebensalter ein Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte regelmäßig zu erwarten ist und die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter steigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2016 - 10 C 2.15 -, juris Rn. 14; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06 -, juris und v. 26.08.2013 - 2 BvR 441/13 -, juris).

    Unter Berufung auf wichtige Gemeinwohlinteressen werden unter anderem die Altersgrenzen für Notare (70 Jahre; BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.10.1992 - 1 BvR 1581/91 -, NJW 1993, S. 1575 ff.), für Vertragsärzte (68 Jahre; BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 -, juris), für Vertragszahnärzte (68 Jahre; BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.10.2001 - 1 BvR 1435/01 -, juris), die tarifliche Altersgrenze für Piloten, die sogar bei 60 Jahren liegt (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04 -, BVerfGK 4, 219 ff., juris), und die Altersgrenze für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten (65 Jahre; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06 -, BVerfK 10, 227 ff., juris) für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gehalten.

    Sie entspricht derjenigen, die für Piloten als angemessen angesehen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2011 - C-447/09 - Rn. 75, juris; BVerfG, Beschl. v. 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06 -, juris).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.02.2019 - 3 LB 7/16
    a) Die Höchstaltersgrenze greift auf der "Stufe" der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl ein (vgl. zu den Eingriffsstufen in das Grundrecht der Berufsfreiheit: BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377, juris, "Apotheken-Urteil").

    Denn die Freiheit der Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern auch die Entscheidung darüber, ob und wie lange jemand, der einen bestimmten Beruf hat, weiter in ihm verbleiben, d. h. weiter in ihm tätig sein will; die Freiheit der Berufswahl wird also nicht nur vor und bei der Berufsaufnahme ausgeübt, sondern auch bei der Entscheidung über die Berufsbeendigung (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.06.1958, a.a.O., juris Rn. 65; Beschl. v. 16.06.1959 - 1 BvR 71/57 -, BVerfGE 9, 338, juris Rn. 22).

    Als subjektive Zulassungsvoraussetzung unterliegt die Altersgrenze für Seelotsen den im "Apotheken-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, a.a.O.) dargelegten Beschränkungen.

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.02.2019 - 3 LB 7/16
    Denn die Freiheit der Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern auch die Entscheidung darüber, ob und wie lange jemand, der einen bestimmten Beruf hat, weiter in ihm verbleiben, d. h. weiter in ihm tätig sein will; die Freiheit der Berufswahl wird also nicht nur vor und bei der Berufsaufnahme ausgeübt, sondern auch bei der Entscheidung über die Berufsbeendigung (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.06.1958, a.a.O., juris Rn. 65; Beschl. v. 16.06.1959 - 1 BvR 71/57 -, BVerfGE 9, 338, juris Rn. 22).

    Die rechtliche Wirkung einer Altersgrenze besteht darin, dass eine Vermutung begründet wird, dem Berufstätigen fehle von da ab die erforderliche Leistungsfähigkeit für den Beruf an jeder Stelle, an der er ihn etwa ausüben könnte, also gänzlich abgesehen von allen Umständen, die außerhalb der Person selbst liegen (BVerfG, Beschl. v. 16.06.1959, a.a.O., juris Rn. 23).

    Grundsätzlich gilt, dass die einzelnen Berufe mit rechtlich oder traditionell ausgeprägten Berufsbildern eigenständige Lebensbereiche darstellen und dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht zur Gleichbehandlung mit andersartigen Berufen zwingt (vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 16.06.1959 - 1 BvR 71/57 -, juris Rn. 34).

  • BVerfG, 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04

    Zur tarifvertraglichen Altersgrenze von 60 Jahren für die Arbeitsverhältnisse von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.02.2019 - 3 LB 7/16
    Zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit dürfen sie nicht außer Verhältnis stehen und keine übermäßige, unzumutbare Belastung enthalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/ u.a. -, BVerfGE 64, 72, juris Rn. 34 m.w.N.; Nichtannahmebeschl. v. 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04 -, juris Rn. 14).

    Unter Berufung auf wichtige Gemeinwohlinteressen werden unter anderem die Altersgrenzen für Notare (70 Jahre; BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.10.1992 - 1 BvR 1581/91 -, NJW 1993, S. 1575 ff.), für Vertragsärzte (68 Jahre; BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 -, juris), für Vertragszahnärzte (68 Jahre; BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.10.2001 - 1 BvR 1435/01 -, juris), die tarifliche Altersgrenze für Piloten, die sogar bei 60 Jahren liegt (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04 -, BVerfGK 4, 219 ff., juris), und die Altersgrenze für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten (65 Jahre; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06 -, BVerfK 10, 227 ff., juris) für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gehalten.

  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.02.2019 - 3 LB 7/16
    Er darf vielmehr auf Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 u.a. -, juris Rn. 31).

    Unter Berufung auf wichtige Gemeinwohlinteressen werden unter anderem die Altersgrenzen für Notare (70 Jahre; BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.10.1992 - 1 BvR 1581/91 -, NJW 1993, S. 1575 ff.), für Vertragsärzte (68 Jahre; BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 -, juris), für Vertragszahnärzte (68 Jahre; BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.10.2001 - 1 BvR 1435/01 -, juris), die tarifliche Altersgrenze für Piloten, die sogar bei 60 Jahren liegt (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04 -, BVerfGK 4, 219 ff., juris), und die Altersgrenze für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten (65 Jahre; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06 -, BVerfK 10, 227 ff., juris) für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gehalten.

  • BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09

    Altersdiskriminierung; Allgemeininteresse; Anforderungen; Angemessenheit;

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2010 - 3 MB 18/10

    Zur Altersgrenze im Beamtenrecht

  • BVerfG, 29.10.1992 - 1 BvR 1581/91

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Altersgrenze für Notare

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 2.15

    Diskriminierung wegen des Alters; Höchstaltersgrenze; Sachverständiger;

  • BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 441/13

    Höchstaltersgrenze für Wählbarkeit zu hauptberuflichen kommunalen Ämtern -

  • BVerwG, 25.03.2009 - 8 C 1.09

    Rechtsverhältnis; feststellungsfähig; streitig; konkret; Annahmeverbot;

  • BVerwG, 21.12.2011 - 2 B 94.11

    Allgemeine Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis;

  • BVerwG, 30.11.2011 - 6 C 20.10

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Prozessfähigkeit;

  • BVerfG, 04.10.2001 - 1 BvR 1435/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Beendigung der Zulassung als Vertragszahnarzt

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